Gerichtsentscheide

Gerichtsentscheide

Zur Frage der Dauer
Das Bundesgericht hat 2004 das Urteil des Kantonsgerichtes Waadt bestätigt, wonach ein Arbeitgeber seiner Angestellten wegen Mobbings rund 273 000 Franken zahlen muss.

Die Frau war über 14 Jahre bei einer Gemeindeverwaltung angestellt und erhielt immer gute Zeugnisse. Ein neuer Chef jedoch kommunizierte mit ihr nur per Zettel und auf autoritäre und schikanöse Weise. Er verweigerte der Unterstellten auch ein Gespräch über diese unhaltbare Situation. Sie wurde in der Folge psychisch schwer krank. Schliesslich kündigte ihr der Arbeitgeber wegen angeblich schlechter Leistungen und Konfliktunfähigkeit.

In der Folge wurde die Frau invalid und erhält inzwischen eine Invalidenrente. Das Bundesgericht erachtete das Mobbing und die Missbräuchlichkeit der Kündigung für erwiesen. Die für schweizerische Verhältnisse ungewohnt hohe Summe setzt sich zusammen aus Schadenersatz für entgangene Lohnzahlungen und Sozialversicherungsleistungen sowie Zinsen auf diesen Beträgen, einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung sowie Genugtuungszahlungen.
BGE 4C.343 / 2003

2001 entschied das Bundesgericht, dass die gegen eine Krankenschwester ausgesprochene Kündigung rechtsmissbräuchlich sei, und verurteilte die Arbeitgeberin zu 15’000 Franken Entschädigung und 5000 Franken Genugtuung.
Diese Krankenschwester hatte sich schon lange mit einer Kollegin schlecht verstanden und eine Aussprache mit der Oberschwester verlangt, die aber nie stattfand. Stattdessen erhielt die Krankenschwester die Kündigung. Das Urteil zeigt, dass die Arbeitgeberin im Konfliktfall sich nicht willkürlich auf die eine Seite stellen darf nach dem Motto «Person weg Problem gelöst» …
BGE 126 III 395

Zwei Gerichtsentscheide Zu Sexueller Belästigung

Ein Gerichtsurteil mahnt Sorgfalt und Fürsorge der Arbeitgeberin auch für die beschuldigte Person an:

Ein RAV-Personalberater verliebt sich in eine Kollegin. Obwohl sie die Annäherungen abweist, bedrängt er sie weiter und reagiert gekränkt. Die Frau wendet sich an die Geschäftsleitung. Diese spricht gegenüber dem Mitarbeiter einen Verweis mit Kündigungs-androhung aus. Als er nach Rekursmöglichkeiten fragt, erfolgt ein formeller Verweis.

Nach einem Rekurs des Mannes hat die Personalrekurskommission zu beurteilen, ob es sich bei den Annäherungen um sexuelle Belästigung handelt. Auf seinen Vorwurf, dass man ihm das rechtliche Gehör verweigert habe, stellt die Persona-lrekurskommission fest, diese Unterlassung sei nun mit der Anhörung vor der Kommission “geheilt”. Sie weist den Rekurs ab. Darauf geht der Rekurrent vor das Verwaltungsgericht.

Dieses stellt fest, dass die Behörde ihrer Beratungspflicht nicht nachgekommen sei und keine Vertrauensperson gewählt habe, an die sich Mitarbeitende wenden können. Auch habe sie das Anrecht des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihm nicht aufgezeigt habe, warum man seinen Einwänden nicht folgen könne. Das Verwaltungsgericht heisst den Rekurs gut und der Verweis muss aufgehoben werden.

Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt Verfahrensnummer 747/2008

Zweieinhalb Monate nachdem eine Filialleiterin ihre Stelle angetreten hatte, beklagte sich der Lehrling, von ihr massiv sexuell bedrängt worden zu sein. Er listete verschiedene Belästigungen auf, so Berührungen an Schenkeln und im Genitalbereich, Äusserungen zu Penis und Hintern, Aufhängen eines herabmindernden Comic, auf den sie seinen Namen schrieb, Einladung, bei ihr zu übernachten, Drohungen, ihn zu entlassen.

Der Arbeitgeber konfrontierte die Filialleiterin mit diesen Anschuldigungen. Während der Aussprache erhielt sie die fristlose Kündigung. Darauf klagte sie beim Arbeitsgericht: Eine fristlose Entlassung sei unverhältnismässig.

Das Gericht beurteilte die fristlose Kündigung als berechtigt. Eine Zeugenbefragung belegte «tätliche und verbale Belästigung» und somit eine strafrechtlich relevante Handlung. Die Filialleiterin hatte zudem gegen die Verpflichtung verstossen, den Lehrling vor Belästigungen zu schützen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Obergericht bestätigte das Urteil.

Arbeitsgericht Zürich, Nr. AN050690 / LA060022

März 2007